Addendum A - Revidierter Abkopplungsplan - Zentrale Grundsätze
1. Hintergrund - Politische und sicherheitspolitische Implikationen
Der Staat Israel ist dem Friedensprozeß verpflichtet und strebt ein Abkommen zur Lösung des Konflikts auf der Basis der Vision des US-Präsidenten George W. Bush an. Der Staat Israel glaubt, handeln zu müssen, um die gegenwärtige Situation zu verbessern.
Der Staat Israel ist zu der Schlußfolgerung gekommen, daß es zur Zeit keinen verläßlichen palä-stinensischen Partner gibt, mit dem Fortschritte in einem bilateralen Friedensprozeß erzielt werden können. Entsprechend wurde ein Plan revidierter Abkopplung (künftig: der Plan) entwickelt, der auf folgenden Erwägungen beruht:
Eins. Der durch die gegenwärtige Lage gegebene Stillstand ist gefährlich. Um den Stillstand zu durchbrechen, muß der Staat Israel Schritte ergreifen, die nicht von einer Zusammenarbeit mit den Palästinensern abhängen.
Zwei. Ziel des Plans ist die Verbesserung der Sicherheitslage sowie der politischen, wirtschaftlichen und demographischen Situation.
Drei. Nach jeder zu erzielenden künftigen Vereinbarung über den permanenten Status wird es keine israelischen Ortschaften und Dörfer im Gazastreifen geben. Andererseits ist deutlich, daß es im Westjordanland Regionen gibt, die Teil des Staates Israel sein werden, darunter die großen israelischen Bevölkerungszentren, Städte, Ortschaften und Dörfer, die Sicherheitsregionen und andere Stätten von besonderem Interesse für Israel.
Vier. Der Staat Israel unterstützt die Bemühungen der Vereinigten Staaten, die zusammen mit der internationalen Staatengemeinschaft auf eine Förderung des Reformprozesses, der Errichtung von Institutionen und die Verbesserung der Wirtschaft und der sozialen Bedingungen der palästinensischen Bevölkerung hinarbeiten, damit eine neue palästinensische Führung entstehen kann, die sich als in der Lage befindlich erweist, ihren mit der „Road Map“ eingegangenen Verpflichtungen
nachzukommen.
Fünf. Der Abzug aus dem Gazastreifen und den Regionen in Nord-Samaria soll die Spannungen
mit der palästinensischen Bevölkerung reduzieren.
Sechs. Die Umsetzung des Plans wird die Forderungen hinsichtlich einer Verantwortlichkeit Israels für die Palästinenser im Gazastreifen aufheben.
Sieben. Der durch den Plan eingeleitete Prozeß wird die relevanten Abkommen zwischen dem Staat Israel und den Palästinensern nicht berühren. Relevante Vereinbarungen bleiben auch weiterhin in Kraft.
Acht. Breite internationale Unterstützung für diesen Plan ist gegeben und wichtig. Die Unterstützung ist entscheidend, um die Palästinenser dazu zu bringen, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Bekämpfung des Terrorismus und der Umsetzung von Reformen gemäß der „Road Map“ nachzukommen, so daß die Parteien auf den Verhandlungsweg zurückkehren können.
2. Hauptpunkte
A. Der Prozeß:
Die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für die Implementierung des Plans sind durchzuführen
(darunter Arbeiten zur Festlegung von Kriterien, Definitionen, Evaluationen und Vorbereitungen für die notwendige Gesetzgebung). Unmittelbar nach Abschluß der vorbereitenden Maßnahmen wird die Regierung zur Erörterung und Beratung über die Beschlüsse hinsichtlich der Verlegung von Siedlungen zusammenkommen. Dabei werden die dann herrschenden Umstände berücksichtigt werden, um zu entscheiden, welche Ortschaften verlegt werden und welche nicht.
Die Ortschaften und Dörfer werden in vier Gruppen aufgeteilt, wie folgt:
1. Gruppe A - Morag, Netzarim und Kfar Drom
2. Gruppe B - die Dörfer in Nord-Samaria (Ganim, Kadim, Sa-Nur und Homesh)
3. Gruppe C - die Ortschaften und Dörfer von Gush Katif
4. Gruppe D - die Dörfer im nördlichen Gazastreifen (Elei Sinai, Dugit und Nissanit)
Es ist klargestellt, daß die Regierung nach Abschluß der oben genannten Vorbereitungsarbeiten regelmäßig zusammenkommt, um in getrenntem Verfahren im Hinblick auf jede der oben genannten Gruppen über eine Umsiedlung zu entscheiden.
3. Die Fortsetzung des oben skizzierten Prozesses ist abhängig von den Resolutionen der Regierung,
wie in Artikel 2 aufgeführt, und wird in Übereinstimmung mit dem Inhalt dieser Resolutionen durchgeführt werden.
3.1 Der Gazastreifen
1. Der Staat Israel wird den Gazastreifen räumen, darunter alle vorhandenen israelischen Ortschaften und Dörfer, und sich außerhalb des Gazastreifens neu aufstellen. Diese Räumung betrifft nicht die militärische Stationierung entlang der Grenzlinie zwischen dem Gaza-streifen und Ägypten („Philadelphi Route“), wie unten ausgeführt.
2. Nach Abschluß dieses Prozesses wird es keine permanente Präsenz israelischer Sicherheitskräfte in den geräumten Regionen des Gaza-streifens geben.
3.2 Das Westjordanland
3. Der Staat Israel wird eine bestimmte Region in Nord-Samaria (Ganim, Kadim, Sa-Nur und Homesh) sowie alle militärischen Einrichtungen in dieser Regionen räumen und wird sich außerhalb der geräumten Gebiete neu aufstellen.
4. Nach Abschluß dieses Prozesses wird es keine permanente Präsenz israelischer Sicherheitskräfte
in diesem Gebiet geben.
5. Dieser Schritt gibt den Palästinensern einen territorialen Zusammenhalt in Nord-Samaria.
6. Der Staat Israel wird zusammen mit der internationalen Gemeinschaft die Verbesserung der verkehrstechnischen Infrastruktur im Westjordanland fördern, um einen Zusammenhang des palästinensischen Verkehrsnetzes zu ermöglichen.
7. Der Prozeß wird ein normales Alltagsleben und wirtschaftliche und kommerzielle Aktivitäten der Palästinenser im Westjordanland ermöglichen.
3.3 Es ist beabsichtigt, den Prozeß der geplanten Verlegung bis Ende 2005 zu beenden.
B. Der Sicherheitszaun:
Der Staat Israel wird den Bau des Sicherheitszauns in Übereinstimmung mit den relevanten Beschlüssen der Regierung fortsetzen. Der Verlauf wird humanitäre Erwägungen berücksichtigen.
3. Die Sicherheitssituation nach der Abkopplung
Eins. Der Gazastreifen:
1. Israel wird die externe Landperipherie des Gazastreifens sichern und kontrollieren und weiterhin die exklusive Autorität im Luftraum über dem Gazastreifen behalten. Darüber hin-aus wird Israel die Sicherheitaktivitäten auf offener See vor der Küste des Gazastreifens kontrollieren.
2. Der Gazastreifen wird entmilitarisiert und frei von Waffen sein, deren Präsenz nicht in Übereinstimmung mit den israelisch-palästinensischen Vereinbarungen stehen.
3. Der Staat Israel behält sich das fundamentale Recht der Selbstverteidigung in Prävention und Reaktion vor, darunter, falls notwendig, den Einsatz militärischer Gewalt gegen Bedrohungen aus dem Gazastreifen.
Zwei. Das Westjordanland
1. Nach der Räumung der nördlichen Region Samarias, wird es keine permanente Präsenz israelischen Militärs in dieser Region geben.
2. Israel behält sich das fundamentale Recht der Selbstverteidigung in Prävention und Reaktion vor, darunter, falls notwendig, den Einsatz militärischer Gewalt gegen Bedrohungen aus Nord-Samaria.
3. In anderen Regionen des Westjordanlandes wird die vorhandene Sicherheitsaktivität fortgesetzt werden. Allerdings wird der Staat Israel je nach Lage eine Reduzierung dieser Aktivität in palästinensischen Städten erwägen.
4. Der Staat Israel wird sich um eine Reduzierung der Zahl der Kontrollpunkte im Westjordanland bemühen.
4. Militärische Einrichtungen und Infrastruktur im Gaza-streifen und Nord-Samaria Im allgemeinen werden militärische Einrichtungen abgebaut und geräumt, mit Ausnahme jener, die auf Beschluß des Staates Israel an eine dritte Partei übertragen werden.
5. Sicherheitsassistenz für die Palästinenser
Israel stimmt zu, daß in Absprache mit Israel die palästinensischen Sicherheitskräfte durch amerikanische, britische, ägyptische, jordanische und andere Experten je nach Vereinbarung beraten, unterstützt und ausgebildet werden, damit sie ihren Verpflichtungen bei der Bekämpfung des Terrors und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnungen nachkommen können.
Fremde Sicherheitskräfte werden im Gazastreifen und/oder im Westjordanland nur in Absprache mit dem Staat Israel und mit seiner Zustimmung präsent sein.
6. Die Grenzregion zwischen dem Gazastreifen und Ägypten („Philadelphi Route“)
Der Staat Israel wird weiterhin eine militärische Präsenz entlang der Grenze zwischen dem Gaza-streifen und Ägypten („Philadelphi Route“) aufrechterhalten. Diese Präsenz ist wesentlich notwendig für die Wahrung der Sicherheit. In bestimmten Region mögen Sicherheitserwägungen eine Erweiterung des Gebietes notwendig machen, in dem militärische Aktivitäten durchgeführt werden.
Letztlich wird auch die Räumung dieser Region erwogen. Der Abzug aus dieser Region hängt unter anderem von der Sicherheitslage und dem Ausbau der Kooperation mit Ägypten im Hinblick auf die Errichtung einer verläßlichen alternativen Regelung ab.
Sollten die gegebenen Bedingungen eine Räumung dieser Region zulassen, so ist der Staat Israel bereit, den Bau eines Seehafens und eines Flugplatzes im Gazastreifen zu erwägen, in Übereinstimmung mit Vereinbarungen, die mit Israel getroffen werden müssen.
7. Immobilien
Prinzipiell bleiben Wohnhäuser und Bauten von besonderer Sensibilität, darunter Synagogen, erhalten.* Der Staat Israel wird sich um eine Übertragung anderer Einrichtungen, darunter industrielle, kommerzielle und agrarwirtschaftliche, an eine dritte, internationale Partei bemühen, die diese zum Nutzen der palästinensischen Bevölkerung einsetzen wird, die nicht in den Terrorismus verwickelt ist.
Das Erez-Industriegebiet wird in die Verantwortung einer noch zu bestimmenden palästinensischen oder internationalen Körperschaft übergeben werden.
Der Staat Israel wird zusammen mit Ägypten die Möglichkeit eines gemeinsamen Industriegebietes an der Grenze zwischen dem Gazastreifen, Ägypten und Israel erwägen.
8. Zivile Infrastruktur und Vereinbarungen
Die Infrastruktur für Be- und Entwässerung, Elektrizität und Telekommunikation wird intakt bleiben. Prinzipiell wird Israel weiterhin in Übereinstimmung mit existierenden Vereinbarungen Elektrizität, Wasser, Gas und Treibstoff an die Palästinenser zu vollem Preis verkaufen.
Andere existierende Abkommen zur Wasserversorgung und der elektromagnetischen Sphäre bleiben in Kraft.
9. Aktivität ziviler internationaler Organisationen
Der Staat Israel erkennt die große Bedeutung der kontinuierlichen Aktivität internationaler humanitärer Organisationen und anderer Institutionen an, die sich um die zivile Entwicklung zugunsten der palästinensischen Bevölkerung bemühen.
Der Staat Israel wird mit diesen Organisationen Regelungen treffen, die eine Fortsetzung ihrer Arbeit ermöglichen.
Der Staat Israel schlägt die Gründung einer internationalen Körperschaft (gemäß der AHLC-Richtlinien) in Vereinbarung mit Israel und internationalen Institutionen vor, die sich für die Entwicklung der palästinensischen Wirtschaft einsetzen.
10. Wirtschaftliche Vereinbarungen
Prinzipiell bleiben die gegenwärtig existierenden wirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen Israel und der Palästinensischen Behörde in Kraft. Dazu gehören unter anderem:
Eins. Die Ein- und Ausfuhr von Gütern zwischen dem Gazastreifen, dem Westjordanland, dem Staat Israel und dem Ausland.
Zwei. Das Währungssystem.
Drei. Übergreifende Steuer- und Zollvereinbarungen.
Vier. Post- und Telekommunikationsvereinbarungen.
Fünf. Die Einreise von Arbeitern nach Israel nach bestehenden Kriterien. Langfristig und in Übereinstimmung mit Israels Interesse an der Förderung einer größeren Selbständigkeit der palästinensischen Wirtschaft erwartet Israel die Reduzierung der Beschäftigung palästinensischer Arbeiter in Israel bis zu dem Punkt, daß sie völlig eingestellt wird. Der Staat Israel unterstützt die Erschließung von Arbeitsplätzen im Gazastreifen und in den palästinensischen Gebieten des Westjordanlandes durch internationale Körperschaften.
11. Internationale Übergänge
a. Der internationale Übergang zwischen dem Gazastreifen
und Ägypten:
1) Die existierenden Vereinbarungen bleiben in Kraft.
2) Der Staat Israel ist daran interessiert, den Übergang in das „Dreiländereck“ südlich der gegenwärtigen Stelle zu verlegen. Dies ist mit der ägyptischen Regierung zu koordinieren. Dieser Schritt würde längere Öffnungszeiten des Übergangs ermöglichen.
b. Der internationale Übergang zwischen dem Westjordanland und Jordanien:
Die bestehenden Vereinbarungen bleiben in Kraft.
12. Der Erez-Grenzübergang
Der Erez-Grenzübergang wird an einen Ort innerhalb Israels verlegt werden in einem Zeitrahmen, den die Regierung separat bestimmen wird.
13. Schlußfolgerung
Die Implementierung des Plans soll zu einer Verbesserung der gegenwärtigen Situation beitragen und den gegenwärtigen Stillstand aufheben. Sollte die palästinensische Seite ihre Bereitschaft und Fähigkeit demonstrieren und praktisch den Kampf gegen den Terror aufnehmen, dem Terror und der Gewalt ein Ende setzen und zudem, wie es die „Road Map“ fordert, ihre Institutionen reformieren, so wird es möglich sein, die Verhandlungen und den Dialog wieder aufzunehmen.
* [Anmerkung: Anfang April 2005 stand eine endgültige Entscheidung zur Verfügung über israelische Wohnhäuser noch aus.]
Addendum C - Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen für den revidierten Abkopplungsplan
1. Der Prozeß der Umsiedlung hat viele wichtige persönliche Auswirkungen für die lokale Bevölkerung. Bei der Umsetzung des Plans ist die Regierung Israels verpflichtet, die Implikationen für die lokale Bevölkerung zu erwägen, ihr Beistand und Hilfe anzubieten, und den Prozeß so weit wie möglich zu erleichtern. Die mit diesem Prozeß verbundenen Schwierigkeiten und Sensibilitäten sind von der Regierung und von denjenigen, die für die Implementierung verantwortlich sind, zu berücksichtigen.
2. Die israelische Regierung ist sich der großen Bedeutung des Dialogs bewußt, der mit der von der Umsiedlung betroffenen Bevölkerung über verschiedene Fragen im Hinblick auf die Implementierung des Abkopplungsplans geführt werden muß - darunter Fragen der Umsiedlung und Entschädigung -, und wird sich um einen derartigen Dialog bemühen.
Errichtung eines organisatorischen Rahmens
3. Ein organisatorischer Rahmen wird errichtet werden, innerhalb dessen alle Angelegenheiten
zur Implementierung des Plans erörtert und bearbeitet werden können.
4. Ein Ministerialausschuß zur Nationalen Sicherheit (Sicherheitskabinett) wird den revidierten Abkopplungsplan begleitend dirigieren, darunter die Beschleunigung der Errichtung des Sicherheitszauns, mit Ausnahme der Entscheidung über die Umsiedlung (Artikel 2.A (2) und (3) in Addendum A).
5. Ein Leitungsausschuß wird hiermit eingesetzt. Der Ausschuß ist für die Koordination aller Fragen des revidierten Abkopplungsplans verantwortlich. Der Leitungsausschuß wird dem Sicherheitskabinett über seine Arbeit berichten und ihm die Sachfragen vorlegen, die eine Entscheidung auf politischer Ebene erfordern. Der Leitungsausschuß wird sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzen:
Eins. Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates - Vorsitz
Zwei. Vertreter des Verteidigungsministeriums, der Verteidigungsstreitkräfte (IDF) und der israelischen Polizei
Drei. Generaldirektor des Minister-präsidentenamtes
Vier. Generaldirektor des Finanz-ministeriums
Fünf. Generaldirektor des Justiz-ministeriums
Sechs. Generaldirektor des Außen-ministeriums
Sieben. Generaldirektor des Ministeriums für Industrie, Handel und Arbeit
Acht. Generaldirektor des Ministeriums für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Entwicklung
Neun. Generaldirektor des Ministeriums für Nationale Infrastruktur
Zehn. Generaldirektor des Innen-ministeriums
Elf. Generaldirektor des Ministeriums für Bau- und Wohnungswesen
6. Ein Ausschuß für Umsiedlung, Entschädigung und alternative Ansiedlung wird hiermit eingesetzt.
Dem Ausschuß werden alle Aufgaben im Zusammenhang der Vorbereitung der Gesetzgebung zur Umsiedlung und Entschädigung übertragen. Er ist darüber hinaus für die Detailfragen der Richtlinien und Verzeichnisse der Entschädigung verantwortlich, einschließlich der Fragen finanzieller Vergünstigungen, Vorauszahlungen und der Aspekte der Entschädigung für Umsiedlungsalternativen in bevorzugte Regionen, in Übereinstimmung mit der Regierungspolitik. Die Empfehlungen des Ausschusses werden dem Sicherheitskabinett vorgelegt und dienen als Grundlage für Gesetzentwürfe in diesem Zusammenhang. Der Ausschuß ist die allein autorisierte Körperschaft zur Koordination und Durchführung der Gespräche mit der von der Umsiedlung und Entschädigung betroffenen Bevölkerung und mit allen anderen Körperschaften im Zusammenhang der Entschädigungsfragen - bis zur Vollendung der Gesetzgebung. Der Ausschuß wird in der Lage sein, die fachlichen Unterausschüsse zu gründen, die dem Ausschuß die Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen.
Der Ausschuß wird sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzen:
Eins. Generaldirektor des Justizministeriums - Vorsitz
Zwei. Vertreter des Finanzministeriums
Drei. Vertreter des Ministeriums für Indu-strie, Handel und Arbeit
Vier. Verteter des Ministeriums für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Entwicklung
Fünf. Vertreter des Ministerpräsidentenamtes
7. Die Jewish Agency for Israel wird als in der Landbesiedlung tätige Körperschaft in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Leitungsausschusses handeln und in Koordination mit dem Ausschuß für Umsiedlung, Entschädigung und alternative Ansiedlung. Die Rolle der Jewish Agency wird darin bestehen, die notwendigen Maßnahmen für alternative Ansiedlungen sowohl im landwirtschaftlichen als auch im kommunalen Bereich für diejenigen unter der umgesiedelten Zivilbevölkerung umzusetzen, die dies wünschen.
8. Eins. Eine exekutive Administration am Ministerpräsidentenamt wird hiermit eingesetzt. Sie ist dem Leitungsausschuß untergeordnet. Ihre Aufgabe besteht in der Implementierung der Regierungsresolutionen im Hinblick auf die Umsiedlung von Zivilisten und deren Entschädigung.
Zwei. Die exekutive Administration wird dazu befugt sein, Vorauszahlungen an diejenigen zu leisten, die das Anrecht auf Entschädigung haben; die Vorauszahlungen werden mit den endgültig zustehenden Entschädigungszahlungen verrechnet - nach den Bedingungen, die vom Ausschuß für Umsiedlung, Entschädigung und alternative Ansiedlung festgelegt werden, und in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Verfahrensweisen, die der genannte Ausschuß erarbeiten wird.
Drei. Der Vorsitzende der exekutiven Administration wird den Rang eines ministerialen
Generaldirektors haben.
9. Alle Regierungsministerien und andere Regierungsinstitutionen werden ohne Verzögerung alle Informationen weiterleiten, die für die Erfüllung der Aufgaben der oben genannten organisatorischen Rahmeninstitutionen erforderlich sind.
Gesetzgebung
10. Eins. Das Justizministerium wird alsbald einen Gesetzentwurf formulieren, der vom Ministerpräsidenten dem Ministerialausschuß für Gesetzgebung vorzulegen ist. Der Entwurf umfaßt Regelungen hinsichtlich der Umsiedlung und der Entschädigung für Berechtigte sowie der zu diesem Zweck notwendigen Befugnisse.
Zwei. Anschließend wird die Regierung den Gesetzentwurf der Knesset vorlegen.
Drei. Die militärischen Befehlshaber der Israelischen Verteidigungsstreitkräfte in den Gebieten werden für die Sicherheitsgesetzgebung sorgen, die für die Umsetzung der Regierungsresolutionen
notwendig ist.
Budget
11. Eins. Innerhalb eines Monats nach Annahme
dieser Resolution wird der Direktor des Budgetsektion des Finanzministeriums in Absprache mit dem Generaldirektor des Ministerpräsidentenamtes und dem Generaldirektor des Justizministeriums das erforderliche Budget sowie andere notwendige Mittel anweisen, die für den Leitungsausschuß, den Ausschuß für Umsiedlung, Entschädigung und alternative Ansiedlung, die exekutive Administration und die Jewish Agency zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Zwei. Der Haushalt des Jahres 2005 und folgende Haushalte werden periodisch revidiert, um dem Prozeß und den Regierungsresolutionen in dieser Angelegenheit angepaßt werden zu können.
Drei. Zur Aufnahme der Arbeit werden der exekutiven Administration in einer ersten Phase zehn Personalstellen zugewiesen. Übergangsregelungen
12. Während der Übergangsphase nach der Verabschiedung
dieser Resolution gelten folgende Regelungen für die Ortschaften, Dörfer und Gebiete, die von dem Plan betroffen sind (künftig: die Ortschaften und Dörfer), zum Zwecke vorbereitender Maßnahmen einerseits und zur Aufrechterhaltung eines geregelten Alltagslebens andererseits:
Eins. Städtische und kommunale Aktivitäten im Zusammenhang eines geregelten Alltagslebens und öffentliche Dienstleistungen, auf die Bürger ein Anrecht haben, bleiben unberührt, darunter Dienstleistungen des Landrats sowie Sicherheit, Erziehung, Sozialfürsorge, Telekommunikation, Post, öffentlicher Verkehr, Elektrizität, Wasser, Gas, Treibstoff, Gesundheitsfürsorge, Banken und alle anderen Dienstleistungen, die gewöhnlicherweise den Ortschaften und Dörfern vor dieser Resolution gewährt wurden.
Zwei. Staatliche Bau- und Entwicklungspläne, die noch nicht begonnen wurden, werden nicht zur Implementierung weitergeleitet.
Drei.
Vier. Kein Punkt dieser Resolution beabsichtigt, die Regierungsresolution Nr. 150 vom 2. August 1996 hinsichtlich anderer Gebiete einzuschränken. Die erwähnte Regierungsresolution Nr. 150 findet auch auf Ortschaften und Dörfer zum Zwecke einer Genehmigung im Vorfeld von Planungs- und Landzuweisungsmaßnahmen Anwendung.
Ausschuß für Ausnahmefälle
13. Ein Ausschuß zur Entscheidung über Ausnahmefälle wird ins Leben gerufen werden. Dieser Ausschuß ist befugt, die Implementierung eines jeden eingestellten Plans zu genehmigen, in Übereinstimmung mit den oben genannen Vorkehrungen. Er hat die Befugnis, nach einer Prüfung jedes Einzelfalls gemäß festzulegender Kriterien, über die Einstellung von Plänen zu entscheiden, selbst wenn ihre Implementierung bereits aufgenommen wurde.
Der Vorsitz des Ausschusses für Ausnahmefälle wird vom Generaldirektor des Ministerpräsidentenamtes wahrgenommen. Mitglieder sind die Generaldirektoren des Finanz- und Justizministeriums.
Gegen Entscheidungen des Ausschusses für Ausnahmefälle kann beim Sicherheitskabinett Berufung eingelegt werden, in jeder Instanz, in der sie ihm von einem Mitglied der Regierung vorgelegt wurde.
Grundsätze der Entschädigung
14. a. Das Datum zur Festlegung des Rechts auf Entschädigung ist das Datum der Annahme dieser Regierungsresolution.
b. Diejenigen, denen eine Entschädigung zusteht, werden eine faire und angemessene Entschädigung erhalten, nach den Richtlinien des zu diesem Zweck zu verabschiedenden
Gesetzes.